Wir werden Ihnen innerhalb von 24 Stunden ein unverbindliches All-In Angebot unterbreiten. Bei weiteren Fragen, oder wenn Sie uns noch etwas mitteilen möchten, erreichen Sie uns:
Mit unserem Angebot erhalten Sie ein All-In Angebot, welches die Erstellung Ihres Textes nach Ihren inhaltlichen und formellen Angaben, ein Fachlektorat und eine Software-unterstützte Plagiatsprüfung beinhaltet. Der Preis wird sich im Laufe unserer Zusammenarbeit nicht ändern.
Sie können den Betrag auf unser österreichisches Bankkonto überweisen, oder via PayPal zusenden. Unsere Bankverbindung finden Sie auf dem Angebot und auf der Rechnung. Wir informieren Sie via Email über den Zahlungseingang.
Zum Auftragsbeginn stellen Sie uns bitte alle Unterlagen, und Hinweise, die Sie zu dem gewünschten Auftrag haben, zur Verfügung. Vergessen Sie bitte auf keinen Fall die Formatvorgaben: liegen uns die Formatvorgaben zum Beginn der Arbeit nicht parat, wird der Text nach unserem Standard formatiert. Wir können die verspätet eingereichte Formatvorgaben leider nicht mehr berücksichtigen.
Wie es Ihnen wichtig ist, Ihre Anonyimität zu bewahren, so ist es unseren Autoren aus dem gleichen Grund wichtig. Wir können Ihnen aber das Profil des Autors gerne mitteilen, und mit Ihnen gemeinsam entscheiden, wer Ihren Text bearbeiten soll. Obwohl viele Kunden Angst davor haben, dass ihre Arbeit von einem Autor bearbeitet wird, der nicht den nötigen Schwerpunkt zum Thema hat, können wir sie beruhigen: seriöse Autoren und Agenturen wissen ganz genau, dass schlechte Arbeit dem Brand schadet, und nehnem nur Arbeiten an, die sie gut bearbeiten können.
Im Prinzip ja. Wenn wir Ihren Auftrag nicht gut unterbringen können, sprich, wenn wir doch keinen freien Autor haben, der Ihren Text auf hohen Niveau bearbeiten kann, zahlen wir Ihnen die Anzahlung ohne Abzüge zurück. Für die Benotung der Arbeiten können wir keine Haftung übernehmen, da viele subjektive Faktoren in die Bewertung mit einfließen, auf welche wir keinen Einfluss haben.
Ja. Sie haben nach jeder Teillieferung die Möglichkeit, uns Ihr Feedback zum Text mitzuteilen, diese binden wir kostenfrei in den Text ein. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, alle 15-20 Seiten eine Teilabgabe an den Kunden zur Abstimmung zu senden. Bei kleinerem Umfang, bis etwa 20 Seiten reicht meistens eine Teillieferung vollkommen aus.
Die Raten, mit der Sie den Auftragsbetrag begleichen, sind ebenso an den Teillieferungen gebunden: die nӓchste Rate ist immer nach der jeweiligen Teillieferung fällig.
Die Texte werden am Ende der Arbeit lektoriert, Flüchtigkeitsfehler werden wir später beseitigen und die Formalien werden auch am Ende der Arbeit von uns angepasst. Darum müssen Sie sich natürlich nicht kümmern. Zur Teilabgabe bitten wir Sie den Schreibstil und die inhaltlichen Schwerpunkte des Textes zu prüfen, und uns Ihre Änderungswünsche dazu mitzuteilen. Die Ӓnderungswünsche teilen Sie uns bitte schriftlich mit, entweder per E-mail oder wenn es Ihnen so einfacher ist, in den Text mit Komment Modus. Dazu stehen Ihnen 3 (Kalender-)Tage zur Verfügung, danach verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend.
Wenn Sie selber Teillieferungen abgeben müssen, passen wir uns Ihrem Timing gerne an. Bitte melden Sie das bereits am Anfang des Auftrages. Sonst arbeiten wir mit dem Timing des Autors, welches wir mit Ihenen abstimmen. Es ist immer am effektivsten, wenn die Autoren sich selber das Timing der Teillieferungen setzen, da sie den Aufwand und das Tempo am besten einschätzen können.
Mit der Abschlusslieferung erhalten Sie die Nutzungsrechte zum Text.
Sie haben 10 (Kalender-)Tage Zeit, sich mit Änderungswünschen zu melden. Wir behalten uns das Recht vor, kleinre Änderungen, die der Kunde selber einfach und schnell am Text durchführen kann, oder Textteile, die wissenschaftlich korrekte Aussagen enthalten, nicht unbedingt zu bearbeiten. Wir sehen davon ab, neue Konzeptionen oder Inhalte, die am Anfang nicht im Briefing erwähnt wurden, in den Text einzubauen. Bei Mängelbeseitigung übernehmen wir natürlich den kompletten Aufwand. Wir bitten Sie in allen Fällen Ihre Hinweise konkret und eindeutig an uns weiterzugeben und uns mindestens 4 (Kalender-)Tage für die Arbeiten zu geben.
Ihre Daten behandeln wir vertraulich. Dies ist uns genauso wichtig, wie Ihnen. Wie viele Informationen Sie mit uns teilen, steht Ihnen frei. Ihr Name und andere persönliche Daten werden nicht an Autoren weitergegeben. In unseren Telekonferenzen mit dem Autor können Sie sich selber einwählen und müssen so Ihre Telefonnummer nicht mit uns teilen. Ihre Daten werden nach Abschluss unserer Zusammenarbeit von unserem Servern gelöscht. Die Angestellten und Texter von Excellent Ghostwriters unterliegen alle strenger Schweigepflicht, die vertraglich abgesichert ist.
Was ist unter dem sog. „Ghostwriting“ zu verstehen?
Unter dem Begriff „Ghostwriting“ wird die Erstellung von zumeist akademischen Texten gegen Entgelt verstanden, bei dem sich ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer - der „Ghostwriter“ bzw. Autor - gegenüberstehen, der Auftrag jedoch in aller Regel von einer Agentur vermittelt wird, so dass der Autor für den Auftraggeber grundsätzlich anonym bleibt.
Diese Anonymität wird aber auch im Rahmen der Außendarstellung vollumfänglich gewahrt, so dass nur der Auftraggeber in der Öffentlichkeit als Autor eines Werkes erscheint, während der Ghostwriter buchstäblich wie ein Geist unsichtbar im Hintergrund bleibt.
Das Ghostwriting kann dabei in vielen Bereichen in Erscheinung treten, wie etwa in der Politik oder in der Wissenschaft und kann die einfachsten Recherchetätigkeiten beinhalten, aber auch hochkomplexe wissenschaftliche Gutachten.
Aus der Sicht des Auftraggebers ist die Motivationslage relativ einfach darzustellen. Der zunehmende Erfolgsdruck, die Erwartungshaltung von Familienmitgliedern und des Freundeskreises, die Angst vor der Arbeitslosigkeit nach dem Studium oder des allgemeinen Versagens, bewegen immer wieder Menschen dazu, Hilfe bei Externen zu suchen.
Selbst wenn das Ghostwriting auf eine sehr lange Tradition zurückblicken kann, wird die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit - insbesondere des akademischen Ghostwriting - immer wieder zum Gegenstand von öffentlichen Diskussionen. Doch wo sind die rechtlichen Grenzen des Ghostwriting zu ziehen und gibt es strafrechtliche Konsequenzen für Auftraggeber und/oder Auftragnehmer?
Was für ein Vertragsverhältnis liegt vor?
Der eigentliche „Auftrag“ für die Erstellung eines Ghostwritertextes muss als Werkvertrag beurteilt werden (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Ghostwriter verpflichtet sich nach § 631 Abs. 2 BGB zur Erstellung eines wissenschaftlichen/akademischen Werkes. Demgegenüber verpflichtet sich der Auftraggeber dem Ghostwriter eine vereinbarte Vergütung zu zahlen („Werklohn“). Die Besonderheit ist dabei, dass der Autor auf seine urheberrechtlichen Ansprüche am Text verzichtet und die Nutzungsrechte an den Auftraggeber (Kunden) überträgt.
Somit wird der Ghostwriter verpflichtet, die eigene Urheberschaft zu verschweigen. Selbst wenn eine Vermittlungsagentur herangezogen werden sollte, bleibt es grundsätzlich bei der Bestimmung, dass der Ghostwriter auf die urheberrechtlichen Ansprüche an seinem Text verzichtet. Dies wird dabei mittels vertraglicher Regelung zwischen Vermittlungsagentur und Ghostwriter festgehalten.
Darüber hinaus sind auch zusätzliche Vertragsklauseln zu finden, die den Ghostwriter bzw. das Ghostwritingunternehmen rechtlich absichern sollen, wie etwa durch die Regelung, dass die vom Ghostwriter erstellten Texte bzw. wissenschaftlichen Arbeiten vom Auftraggeber nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürfen (doch dazu sogleich).
Sollten zwischen Ghostwriter und seinem Auftraggeber die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen bzw. den jeweiligen Leistungsverpflichtungen im Raum stehen, kämen u. a. Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche (§§ 634, 635, 280 ff. BGB) in Betracht.
Ist Ghostwriting illegal oder sittenwidrig?
Das wichtigste vorab: das Ghostwriting ist prinzipiell nicht illegal oder verboten, da es sich im Grunde genommen nicht um eine widerrechtliche Übernahme und Verbreitung von fremden Texten ohne Kenntlichmachung der Quelle handelt [in diesem Fall würde ein Plagiat vorliegen], sondern lediglich um das Erstellen von Texten, bei dem der Ghostwriter nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Im Zivilrecht gilt prinzipiell das Recht auf freie Gestaltung von Rechtsgeschäften bzw. dem diesen zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen (sog. Vertragsfreiheit). Diese Vertragsfreiheit wird verfassungsrechtlich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.
Unter dieser Prämisse müssen auch die Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit Ghostwritingaufträgen bewertet werden. Das heißt, so lange ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder beispielsweise eine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht besteht, kann prinzipiell von der Legitimität des Rechtsgeschäfts ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang konnte mit einem Grundsatzurteil vom 1. September 2009 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 51/08) die wesentlichen Fragen zum akademischen Ghostwriting beantworten. Demnach sind gewöhnliche Ghostwritingaufträge prinzipiell bzw. an für sich nicht zu beanstanden. Auch stellen entsprechende Vereinbarungen keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB dar. Rechtliche Probleme können allenfalls auf einer anderen Ebene entstehen [vgl. unten]. In dem erwähnten Frankfurter Urteil (11 U 51/08) hebt das Gericht nicht nur explizit hervor, dass eine Sittenwidrigkeit nicht gegeben wäre, sondern bestimmt auch, dass die Legalitätsfrage nicht von dem Tätigkeitsbereich des Ghostwriters abhängig sei.
Anders dahingegen das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 8.2.2011 (Az. I-20 U 116/10), in dem das Gericht die auftragsgemäße Erstellung von Hochschularbeiten bzw. Dissertationen als „rechtlich zu missbilligen“ ansah. Der einfache Hinweis, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sah das Gericht als „ersichtlich nicht ernst gemeint“ an, da es „lebensfremd“ sei, „dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle“.
Doch wo sind die rechtlichen Grenzen zu ziehen?
Zunächst einmal ist zu betonen, dass im Rahmen des akademischen Ghostwritings zwei Sphären voneinander unbedingt getrennt betrachtet werden müssen. Dies ist zum einen die Rechtssphäre zwischen dem Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Ghostwriter und zum anderen die Rechtssphäre zwischen der Hochschule und dem Auftraggeber. Somit sind die jeweiligen rechtlichen Grenzen sphärenabhängig zu betrachten.
Trotz der oben erwähnten Entscheidung des OLG Düsseldorf muss hervorgehoben werden, dass in Deutschland kein konkretes Gesetz existiert, der das Ghostwriting per se verbietet, womit das Ghostwriting auch prinzipiell nicht strafbar bzw. verboten sein dürfte.
Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn eine Verbotsnorm im Rahmen von § 134 BGB in Frage käme. Da eine strafrechtliche Verbotsnorm nicht existiert, könnten hier u. a. öffentlich-rechtliche Verbotsnormen herangezogen werden. So könnten sich Verbotsnormen beispielsweise aus dem Hochschulgesetz ergeben, der aber nur das (Rechts-)Verhältnis zwischen Auftraggeber und seiner Universität betreffen dürfte. Das Vertragsverhältnis bzw. die Rechtssphäre zwischen Ghostwriter und seinem Auftraggeber wäre hiervon ausgenommen.
In den Prüfungs- und Hochschulordnungen werden in aller Regel vorgesehen, dass der Student bzw. Prüfling eine eidesstattliche Erklärung abgeben muss, mit der erklärt bzw. sogar versichert, dass er die Prüfungsleistung [akademische/wissenschaftliche Arbeit] selbst verfasst hat, mithin ohne die Hilfe eines Dritten. Eine falsche eidesstattliche Versicherung würde die Verwirklichung von § 156 Strafgesetzbuch (StGB) nach sich ziehen. Das heißt, sollte die Prüfungsleistung ein anderer (bspw. ein Ghostwriter) angefertigt haben, müsste der Prüfling mit strafrechtlichen sowie mit hochschulrechtlichen Konsequenzen [wie etwa die Exmatrikulation] rechnen. Aus diesem Grund erhalten die Auftraggeber vom Ghostwriter bzw. der entsprechenden Vermittlungsagentur stets den Hinweis, dass sie die Ghostwritingtexte nicht als eigene Prüfungsleistung deklarieren dürfen. Andernfalls müsste man ebenfalls von einer vorsätzlichen, strafbaren Handlung des Ghostwriters ausgehen, der wegen Beihilfe nach §§ 156, 27 StGB bestraft werden könnte.
Nicht selten wird in der Laiensphäre auch das Vorliegen einer „Urkundenfälschung“ angenommen, obwohl beispielsweise ein Inverkehrbringen einer unechten Urkunde nicht vorliegt und somit § 267 Abs. 1 StGB [Urkundefälschung] ausscheidet.
Wie ist die urheberrechtliche Beurteilung vorzunehmen?
An der akademischen Arbeit existieren u. a. urheberrechtliche Nutzungsrechte und -ansprüche, die jedoch der Auftraggeber für sich beanspruchen möchte, obwohl das jeweilige Werk [die akademische Arbeit] vom Ghostwriter erstellt worden ist. Somit ist der Ghostwriter selbst der Urheber des Werkes (§ 13 UrhG), kann jedoch die Nutzungsrechte an den Auftraggeber veräußern (§§ 11, 29 Abs. 2, 31 UrhG). Am Urheberpersönlichkeitsrecht ändert dies jedoch nichts, da dieses Recht nach der geltenden Rechtslage in Deutschland nicht übertragen bzw. abgegolten werden darf; anders dahingegen die Nutzungsrechte am Werk.
Maßgeblich ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Ghostwriter. Hier müssen die Parteien die Reichweite des Nutzungsrechts ausdrücklich und ausführlich regeln. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der vereinbarte Verzichtsanspruch eine wesentliche Bedeutung.
Die Kommunikation und der Austausch der Dateien und der Teillieferungen verläuft über unsere interne Excellent Workspace. Die Kommunikation ist anonym, Ihre Daten bleiben gesichert.